Transparenzregister

Eintragungspflicht für alle Gesellschaften im Transparenzregister

Der Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinGGw) beschlossen. Mit diesem Gesetz wird das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt. Damit sind alle Gesellschaften seit dem 1. August 2021 eintragungspflichtig. Es gelten Übergangsfristen.

Mit dem Gesetz wird das bisherige deutsche System des Auffangregisters auf ein Transparenz-Vollregister umgestellt. Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Das Register enthält damit umfassende Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format.

Die Umwandlung in ein Vollregister bedeutet, dass die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG aF (Geldwäschegesetz) nicht mehr gilt. Alle Unternehmen müssen daher künftig die Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen Registern (z.B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben. Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG nF) im Transparenzregister eintragen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: bis zum 20. Juni 2022
  • In anderen Fällen (z.B. eingetragene Personengesellschaften): bis zum 31. Dezember 2022.

Unternehmen müssen dabei berücksichtigen, dass sie zukünftig Änderungen im Bereich ihrer wirtschaftlich Berechtigten rechtzeitig anmelden – und zwar sowohl zum Transparenzregister als auch zum jeweiligen weiteren für sie zutreffenden Register.

Erleichterungen bezüglich der Doppeleintragungspflicht wurden lediglich für Vereine geschaffen (§ 20a GwG nF). Nur bei diesen werden die Daten automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen, sofern der jeweilige Verein nur „fiktive“ Berechtigte i.S. d. § 3 Abs. 2 S. 5 GwG hat – das ist bei typischen Vereinen mit Mitgliedern der Fall – und der Vorstand seinen Sitz in Deutschland und die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Zudem müssen Änderungen im Vorstand unverzüglich beim Vereinsregister angemeldet werden, da sonst die Fiktionswirkung für das Transparenzregister wieder entfällt.

Unternehmen, die der Eintragungspflicht nicht nachkommen, droht ein Bußgeld.

Das Bundesfinanzministerium hat zudem die Transparenzregistergebührenverordnung geändert und die Gebühren erheblich angehoben. Bis 2020 betrug die Gebühr jährlich 4,80 EUR. Für 2021 betrug die Gebühr 11,47 EUR und ab 2022 jährlich 20,80 EUR.

Warnung vor Trittbrettfahrern

Die Eintragungspflicht für (fast) alle Unternehmen führt leider auch zu Trittbrettfahrern, die mit recht bedrohlich klingenden und Druck erzeugenden Schreiben oder E-Mails den Eindruck erzeugen, man müsste über sie die Eintragung vornehmen. Im Betreff solcher E-Mails steht zum Beispiel „Fristsache: Meldepflicht Transparenzregister seit 01.08.2021“. Diese Unternehmen bieten ihre Dienstleistung kostenpflichtig an. Die Wirkung ist vergleichbar mit Formularfallen, da es keinerlei Pflicht gibt, die Eintragung über einen solchen Dienstleister vorzunehmen. Wer als Unternehmen derartige Schreiben erhält, sollte selbstverständlich prüfen, ob man eintragungspflichtig ist und ob man seine Eintragungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Sollte letzteres nicht der Fall sein, kann die Eintragung selbst vorgenommen werden.