Verkaufsoffene Sonntage

Erleichterungen für die Verkaufsoffenen Sonntage


Mit den Stimmen der Regierungskoalition hat der Landtag am 21.03.2018 eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) beschlossen. „Das ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, wirkliche Rechtssicherheit für die Veranstalter verkaufsoffener Sonntage bringt er aber nicht“, kommentiert IHK-Geschäftsbereichsleiter Thomas Frye das neue Gesetz.

Mit Inkrafttreten des LÖG sind nun jährlich 8 statt bisher 4 verkaufsoffene Sonntage je Stadtbezirk möglich. Allerdings gilt dabei weiterhin das Regel-Ausnahme-Prinzip, nach dem vom Grundsatz der Sonntagsruhe nur aus besonderem Anlass abgewichen werden kann. Verkaufsoffene Sonntage bedürfen demnach unverändert  einer gesonderten Genehmigung durch die örtlichen Ordnungsbehörden und einem konkreten Anlass. Waren dies bisher ausschließlich Feste, Messen oder Märkte, so kommen nun vier weitere gesetzlich zugelassene Sachgründe hinzu:

- Erhalt, Stärkung oder Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandels
- Erhalt, Stärkung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
- Belebung der Innenstädte, Ortskerne Stadt- oder Ortsteilzentren
- Überörtliche, touristische Sichtbarkeit der Kommune

Das verabschiedete Gesetz bietet damit zwar deutlich mehr Möglichkeiten zur Begründung von verkaufsoffenen Sonntagen, es macht es aber nach wie vor notwendig, dass Kommunen in ausführlichen Einzelfallbegründungen erläutern, warum das Öffnen der Läden dem jeweiligen Sachgrund dient. Dies ist gerichtlich überprüfbar und wird wohl die Gewerkschaft VERDI zu Klagen gegen weitere verkaufsoffene Sonntage veranlassen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte hier entscheiden und welche Leitsätze sie für die Genehmigungspraxis entwickeln. Damit bleibt ein hohes Maß an Rechts- und Planungs-Unsicherheit für Handel und Kommunen. Die IHKs hatten gefordert, die Ausnahmegründe direkt und abschließend im Gesetz zu definieren und nicht der Einzelfallprüfung zu unterwerfen. 

Hintergrund: Die bisher geltenden Reglungen zu Verkaufsoffenen Sonntagen hatten im vergangenen Jahr insbesondere in NRW zu massiver Verunsicherung bei Händlern und Werbegemeinschaften geführt. Auf Betreiben der Gewerkschaft VERDI wurden diverse verkaufsoffene Sonntage von den Verwaltungsgerichten gekippt. Diese verlangten, dass die anlassgebenden Feste, Messen oder Märkte sowohl bei Besucherfrequenz als auch bei räumlicher Ausdehnung eine größere Bedeutung haben mussten, als die geöffneten Geschäfte. Ebenso wurde ein enger räumlicher Bezug der teilnehmenden Händler beispielsweise zum anlassgebenden Fest gefordert. Hürden, die die Werbegemeinschaften vor Ort oftmals überforderten.