Für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen gelten ab dem 20. November 2026 neue gewerberechtliche Anforderungen. Mit dem neu eingeführten § 34k Gewerbeordnung (GewO) wird ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Vermittlung und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen und bestimmten Finanzierungshilfen geschaffen.
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Vorschriften treten am 20. November 2026 in Kraft.
Hinweis:
Derzeit können Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34k GewO noch nicht gestellt werden. Die erforderlichen Antragsunterlagen und weitere organisatorische Voraussetzungen befinden sich noch in der Umsetzung.
Welche Tätigkeiten fallen unter § 34k GewO?
Eine Erlaubnis nach § 34k GewO benötigt grundsätzlich, wer gewerbsmäßig gegen eine Vergütung oder einen sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil
- Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 2 BGB vermittelt,
- die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
- Verbraucher zu solchen Verträgen berät oder
- auf andere Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages mitwirkt.
Erfasst werden außerdem Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 BGB. Dazu können beispielsweise entgeltliche Zahlungsaufschübe, Teilzahlungsgeschäfte oder sonstige Finanzierungshilfen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen gehören.
Die neue Erlaubnispflicht betrifft damit insbesondere die Vermittlung klassischer Raten- und Konsumentenkredite an Verbraucher, die bislang im §34c Abs. 1 Nr. 2 GewO geregelt waren. Immobiliar-Verbraucherdarlehen fallen weiterhin unter die besondere Erlaubnispflicht des § 34i GewO.
Nicht erfasst ist die reine Vermittlung von Darlehen zwischen Unternehmen (b2b-Verhältnis).
Voraussetzungen für die Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 GewO ist bei der zuständigen Erlaubnisbehörde zu beantragen. Die zuständige Erlaubnisbehörde wurde in NRW bislang formal-rechtlich noch nicht festgelegt.
Die Erteilung der Erlaubnis ähnlichelt in wesentlichen Punkten, den bereits bekannten Erlaubnissen §§34d, 34f und 34i GewO, wobei es aber auch Unterschiede gibt.
Demnach muss grundsätzlich der Antragsteller folgende Voraussetzungen nachweisen:
1. Zuverlässigkeit (§34k Abs. 3 Nr.1 GewO neu)
2. Geordnete Vermögensverhältnisse (§34k Abs. 1 Nr.2 GewO neu)
3. Sachkunde (gem. §34 k Abs. 1 Nr. 3 GewO neu)
Neu, im Vergleich zum bisherigen §34c Abs. 1 S.1 Nr. 2 GewO, ist insbesondere der verpflichtende Sachkundenachweis. Antragsteller müssen grundsätzlich durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse sowie über die notwendige Kompetenz in der Kundenberatung verfügen.
Ferner ist, wie bei §34d GewO (Versicherungsvermittler), unter bestimmen Voraussetzungen eine Delegation der Sachkunde möglich, woweit der Antragsteller keine natürliche Person ist.
Die Einzelheiten zu Prüfungsinhalten, Prüfungsverfahren und gleichgestellten Berufsqualifikationen werden durch die Darlehensvermittlungsverordnung konkretisiert, die am 01.08.2026 in Kraft getreten ist.
Anforderungen an Beschäftigte und Weiterbildung (§ 34k Ab. 6 GewO neu)
Erlaubnisinhaber dürfen unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn diese über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Für diese Beschäftigten ist nach dem Gesetz nicht zwingend eine eigene IHK-Sachkundeprüfung vorgesehen. Der Gewerbetreibende muss jedoch sicherstellen, dass die erforderlichen Kenntnisse tatsächlich vorhanden sind.
Sowohl der Gewerbetreibende als auch die unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten unterliegen künftig einer Weiterbildungspflicht. Umfang, Inhalt und Nachweis der Weiterbildung sind in der Darlehensvermittlungsverordnung (§6 DarlVermVO) näher geregelt.
Registrierung im Vermittlerregister (§ 34k Abs. 8 GewO i.V.m. §11a Abs. 3c GewO neu)
Nach Erteilung der Erlaubnis müssen sich Darlehensvermittler unverzüglich in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Zuständig für die Registrierung sind die IHKs.
Eintragungspflichtig sind
- der Gewerbetreibende selbst und
- die Personen, die in leitender Position für die Vermittlung und Beratung verantwortlich sind.
Auch hier gilt, Änderungen der gespeicherten Daten müssen der Registerbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Besondere Anforderungen an Honorar-Darlehensberater (§34k Abs. 5 GewO)
Der neue § 34k GewO unterscheidet zwischen Darlehensvermittlern und unabhängigen Honorar-Darlehensberatern.
Wer eine unabhängige Beratung anbietet oder als unabhängiger Berater auftritt, muss seiner Empfehlung eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Verträgen zugrunde legen. Außerdem darf der Honorar-Darlehensberater für seine Beratungsleistung keine Zuwendungen vom Darlehensgeber annehmen und nicht von diesem abhängig sein.
Die Tätigkeiten schließen sich gegenseitig aus: Ein Honorar-Darlehensberater darf nicht zugleich als provisionsbasierter Darlehensvermittler tätig werden – und umgekehrt.
Wer ist von der Erlaubnispflicht ausgenommen?
Keine Erlaubnis gem. § 34k Abs. 4 GewO neu benötigen insbesondere
- Kreditinstitute mit KWK Erlaubnis
- bestimmte Wertpapierinstitute,
- Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis gem. §20 Abs. 1 KAGB, sowie
- Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Kredite oder Finanzierungshilfen ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln.
Größere Warenkreditvermittler, die ihren Kunden entsprechende Finanzierungen vermitteln, fallen dagegen künftig unter die Erlaubnispflicht.
Als kleine und mittlere Unternehmen gelten nach der Empfehlung 2003/361/EG grundsätzlich Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
Übergangsregelungen / “Alte-Hasen-Regelung”
Für Gewerbetreibende, die bereits vor dem 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO verfügen, sieht § 162 GewO neu Übergangsregelungen vor.
Wer weiterhin Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen im Sinne des neuen § 34k GewO vermitteln will, muss spätestens bis zum 31. Mai 2027 die Erlaubnis und Registrierung beantragen.
Bei fristgerechter Antragstellung findet ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren statt. In der Regel werden die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse nicht erneut geprüft. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO ist der Erlaubnisbehörde auf Anforderung vorzulegen.
Bestehende §34c-Erlaubnisse behalten bis zur Entscheidung ihre Gültigkeit und erlöschen ohne Antrag spätestens mit Ablauf des 19. November 2027.
Ferner sieht § 162 Abs. 3 GewO neu eine sogenannte “Alte- Hasen-Regelung für langjährig tätige Darlehensvermittler vor. Selbstständige und unselbständig tätige Darlehensvermittler gem. §34c GewO sind von der Sachkunde befreit, wenn sie
- Eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen nachweisen und
- die neue Erlaubnis spätestens bis zum 31. Mai 2027 beantragen.
Wer die Antragsfrist versäumt, kann die „Alte-Hasen-Regelung“ nicht mehr in Anspruch nehmen.
Ferner gilt die Übergangsvorschrift auch für große Warenkreditvermittler, die bislang erlaubnisfrei Darlehen oder Finanzierungshilfen zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermittelt haben und aufgrund ihrer Unternehmensgröße nicht unter die KMU-Ausnahme fallen.
Diese Unternehmen müssen ebenfalls bis zum 31. Mai 2027 eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen und sich nach der Erlaubniserteilung registrieren lassen. Die „Alte-Hasen-Regelung“ kann entsprechend angewendet werden, sofern eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 nachgewiesen wird.
Was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten
Betroffene Unternehmen sollten insbesondere prüfen:
- welche der ausgeübten Tätigkeiten künftig unter § 34k GewO fallen,
- ob eine bestehende §-34c-Erlaubnis die Darlehensvermittlung umfasst,
- welche Personen im Unternehmen sachkunde- oder registrierungspflichtig sein werden,
- ob die Voraussetzungen für eine Delegation der Sachkunde vorliegen,
- ob eine Befreiung nach der „Alte-Hasen-Regelung“ in Betracht kommt und
- durch welche Unterlagen eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 nachgewiesen werden kann.
Wichtig ist, die Frist zum 31. Mai 2027 einzuhalten, da nur bei rechtzeitiger Antragstellung die aufgezeigten Erleichterungen des Übergangsrechts genutzt werden können.